Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt nach der Legaldefinition des § 276 Abs. 2 BGB derjenige der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei handelt es sich um die unterste Schuldstufe, Steigerungen sind die Grobe Fahrlässigkeit und der Vorsatz. Naturgemäß ist es oftmals von großer Bedeutung, welche Form des Verschuldens dem Betroffenen zur Last gelegt werden. Da letzteres große Auswirkungen auf die Rechtsfolgen eines Handelns haben kann, sollte eine kompetente Beratung unabdingbar sein, die Sie bei mir finden.